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Cheschwan/ Paraschat Chaje Sara
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Das Verbot der Netilat Neschama (1. Teil)

Das Verbot der Netilat Neschama (1. Teil)

Es ist am Schabbat verboten, ein jegliches Lebewesen zu töten, selbst Ungeziefer und kleine Insekten. Dieses Verbot nennen wir oft auch Netilat Neschama.

Für den Bau des Mischkans wurden verschiedene Tiere (wie z.B. Widder) geschlachtet, um aus ihren Häuten Decken für den Mischkan zu machen. (siehe Talmud Schabbat, Blatt 75). Aus diesem Grunde wird dieses Verbot in der talmudischen Mischna, welche die 39 Grundarbeiten (Avot Melachot) auflistet „Schochet” – „Schlachten” genannt. Jedoch legen wir halachisch fest, dass ein jedes Töten eines jeden Lebewesens in welcher Form auch immer nach der Tora verboten ist (RamBam, Hilchot Schabbat, 11. Ab.)

Daher ist Angeln am Schabbat nach der Tora verboten, da der Fisch durch das Hinausziehen aus dem Wasser stirbt (ebenso entspricht Angeln dem Verbot des Jagens bzw. Einfangens am Schabbat, siehe hierzu vor allem in Talmud Schabbat Blatt 107).

Was nun das Zufügen einer Verletzung am Schabbat betrifft, so ist die Meinung der meisten Rischonim, dass dieses Verbot ebenso ein abgeleitetes Verbot von Netilat Neschama ist (Tolada). Praktisch bedeutet dies: Ein Mensch, der einem anderen Menschen oder sich selber am Schabbat eine Verletzung zugefügt hat, und dies eine Blutung zur Folge hat (selbst eine kleine Blutung), hat damit eine verbotene Melacha begangen. (nach der Meinung des RamBam wäre ein solches Verbot als „Dasch” – Auseinandernehmen, Voneinandertrennen, Auseinanderpressen verschiedener Bestandteile, ebenso ein Schabbat-Grundverbot, zu kategorisieren). Selbst wenn die Blutung völlig ungefährlich und nicht lebensgefährlich ist, da aber an einer Stelle im Menschen ein Blutverlust eingetreten ist, und das Blut nach dem Torakonzept generell für das Leben und das Lebendige steht, verstehen wir es halachisch als eine punktuelle Netilat Neschama (siehe in Schulchan Aruch, סימן שט”ז ס”ח , siehe auch hierzu in Mischna Brura, שט”ז ס”ק כט ).

Daher ist Blutabnahme am Schabbat verboten, da wo keine direkte oder potentiell lebensgefährliche Situation besteht. (siehe hierzu auch in Schmirat Schabbat Kehilchata, Ab. 32) Bei einem Kranken jedoch, dem Blut entnommen werden muss, und dies aufgrund seines prekären gesundheitlichen Zustandes in keinem Fall aufschiebbar ist, wäre dies erlaubt. (halachisch: Chole Scheyesch Bo Ssakana, zu Behandlung von Kranken und Medizin am Schabbat in späteren Blättern noch ausführlich).

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